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   VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19   

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VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19 (https://dejure.org/2020,48022)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2020 - 3 K 599/19 (https://dejure.org/2020,48022)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. November 2020 - 3 K 599/19 (https://dejure.org/2020,48022)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (62)

  • FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17

    Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch im Rahmen

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 28) ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 9, jeweils zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit; ebenso zuvor bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, juris Rn. 19; anders noch VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris Rn. 15 und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 8).

    An ihrer gegenteiligen Auffassung (Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10) hält die Kammer nicht mehr fest.

    Sie beruhte aber ersichtlich nicht auf außergewöhnlichen Umständen, die die Anordnung von Mehrarbeit (ausnahmsweise) gebieten würden (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10, für die Rufbereitschaft bei der Kriminaltechnik der ehemaligen Polizeidirektion Y).

    juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.).

    Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte seit den zur Feuerwehr ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.07.2005 (-C-52/04 -, juris) und vom 25.11.2010 (- C-429/09 -, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2013 (- 4 S 94/12 -, juris) von sich aus aktiv werden können, geht insoweit fehl, als dies seine eigene Rügeobliegenheit nicht entfallen lässt (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.).

    Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht).

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).

    Maßgeblich ist die dienstliche Anordnung oder (dienstrechtliche) Vorgabe des Vorgesetzten und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

    Es ging damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers nicht um Minuten (vgl. hierzu auch die parallel gelagerten Kammerurteile vom 27.04.2017- 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N., und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs diente im Übrigen zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. Kammerurteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die im Ergebnis die gleiche Abgrenzung vornimmt (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris; so bereits VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13; für eine unionsrechtskonforme Reduzierung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 82, 91 f.).

    Damit kommt es auf die Frage des Umfangs der Einsatztage und Einsatzzeiten des Klägers nicht maßgeblich an (vgl. Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 92).

    Maßgeblich sind insoweit die dienstliche Anordnung sowie die dienstrechtlichen Vorgaben und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

    Ungeachtet dessen, dass es an einer konkreten zeitlichen Vorgabe des Beklagten fehlte, ging es damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers anders als (häufig) beim Einsatzleiter vom Dienst nicht um Minuten (vgl. Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Allein aus der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers während der streitgegenständlichen Rufbereitschaft ergibt sich keine Einordnung als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit (vgl. hierzu bereits grundlegend VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - und 27.04.2017 - 1344/14 -, juris).

    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45; Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 39, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 18; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

    Im dortigen Fall konnte jedoch festgestellt werden, dass es in 55 und damit in der Mehrzahl der Dienste keine Ausrückeinsätze gab (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Das geltende, unionsrechtlich überlagerte Regelungsgefüge unterteilt die Zeit des Beamten in Arbeitszeit oder Ruhezeit, d.h. die Bereitschaftszeit, die ein Beamter im Rahmen seiner für den Dienstherrn erbrachten Tätigkeiten erbringt, ist entweder der Arbeitszeit oder der Ruhezeit zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 55 und vom 01.12.2005 - C 14/04 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 50 ff. bzw. Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Allerdings kann nach Auffassung des Generalanwalts auch in Fällen, in denen die vorgegebene Reaktionszeit kurz, aber nicht auf wenige Minuten beschränkt ist, die Zeit der Rufbereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit zu qualifizieren sein (Schlussanträge vom 06.10.2020 in zwei weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren C-344/19 und C-580/19, juris).

    Zu prüfen ist, ob die insgesamt auferlegten Einschränkungen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine persönlichen und familiären Interessen und seine Freiheit, sich vom Arbeitsplatz wegzubewegen, wahrzunehmen, begrenzen oder ob sie die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 66) bzw. diese geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 109 bzw. Rn. 100).

    Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze (vgl. zum Ganzen Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C 580/19 -, juris Rn. 114 ff. bzw. Rn. 105 ff.).

    Das Vorabentscheidungsverfahren C-344/19 betrifft einen Sendetechniker, der an geografisch abgeschiedenen und schwierig zu erreichenden Sendeanlagen eingesetzt war, die so weit von seinem Wohnort entfernt waren, dass es unmöglich war, jeden Tag von einer dieser Anlagen zum eigenen gewöhnlichen Wohnsitz zurückzukehren.

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum Einsatzleiter vom Dienst (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 125 ff. bzw. Rn. 116 ff. zur Häufigkeit der Einsätze als ein zusätzliches Element bei der Gesamtbetrachtung ohne jeden Automatismus).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet, ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes "in einem Zustand innerer Anspannung" lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob die mit dem Dienst verbundenen Einschränkungen eine Wahrnehmung privater Interessen und familiärer Angelegenheiten nahezu unmöglich machen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris).

    Allerdings konnte er sich auch bei Mitnahme des Dienstfahrzeugs zu Hause und in der näheren Umgebung frei bewegen, konnte sich privaten Interessen und persönlichen und familiären Angelegenheiten widmen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 - juris Rn. 84 ff., auch zur Bedeutung moderner Technologien dabei, mit seinen Familienangehörigen und seinen Neigungen verbunden zu bleiben).

    Der bloße Umstand, dass der Beamte darin beschränkt, aber nicht vollständig daran gehindert war, sich Freizeitaktivitäten und familiären Angelegenheiten zu widmen, ist mit dem Begriff der angemessenen Ruhezeit vereinbar (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 -, juris Rn. 87).

    Vorliegend gingen die dienstrechtlich vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts - C-344/19 und C-580/19 -, juris, zur Maßgeblichkeit allein der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Das geltende, unionsrechtlich überlagerte Regelungsgefüge unterteilt die Zeit des Beamten in Arbeitszeit oder Ruhezeit, d.h. die Bereitschaftszeit, die ein Beamter im Rahmen seiner für den Dienstherrn erbrachten Tätigkeiten erbringt, ist entweder der Arbeitszeit oder der Ruhezeit zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 55 und vom 01.12.2005 - C 14/04 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 50 ff. bzw. Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Allerdings kann nach Auffassung des Generalanwalts auch in Fällen, in denen die vorgegebene Reaktionszeit kurz, aber nicht auf wenige Minuten beschränkt ist, die Zeit der Rufbereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit zu qualifizieren sein (Schlussanträge vom 06.10.2020 in zwei weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren C-344/19 und C-580/19, juris).

    Zu prüfen ist, ob die insgesamt auferlegten Einschränkungen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine persönlichen und familiären Interessen und seine Freiheit, sich vom Arbeitsplatz wegzubewegen, wahrzunehmen, begrenzen oder ob sie die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 66) bzw. diese geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 109 bzw. Rn. 100).

    Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze (vgl. zum Ganzen Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C 580/19 -, juris Rn. 114 ff. bzw. Rn. 105 ff.).

    Zu einem anderen Ergebnis kommt der Generalanwalt in der auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Darmstadt anhängigen Rechtssache C-580/19.

    Es bestand ebenfalls abweichend zum Verfahren C-580/19 auch weder eine Vorgabe noch eine Notwendigkeit, aufwändig anzuziehende Dienstkleidung beim Einsatz zu tragen, was die Reaktionszeit verkürzen würde.

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum Einsatzleiter vom Dienst (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 125 ff. bzw. Rn. 116 ff. zur Häufigkeit der Einsätze als ein zusätzliches Element bei der Gesamtbetrachtung ohne jeden Automatismus).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet, ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes "in einem Zustand innerer Anspannung" lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob die mit dem Dienst verbundenen Einschränkungen eine Wahrnehmung privater Interessen und familiärer Angelegenheiten nahezu unmöglich machen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris).

    Vorliegend gingen die dienstrechtlich vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts - C-344/19 und C-580/19 -, juris, zur Maßgeblichkeit allein der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 28) ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 9, jeweils zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit; ebenso zuvor bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, juris Rn. 19; anders noch VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris Rn. 15 und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 8).

    Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen, eine Vergütung von Mehrleistung kommt lediglich nachrangig in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36).

    Wegen des normierten Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist es zudem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    Denn Mehrarbeit muss nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich als solche angeordnet werden, hier liegen den streitgegenständlichen (Ruf-)Bereitschaftszeiten jedoch nur allgemeine Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen und Dienstpläne zugrunde, die grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N. und vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 8, vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Durch das Erfordernis der Anordnung bzw. Genehmigung und dem Vorliegen einer Ausnahmesituation unterscheidet sich die Mehrarbeit im Sinne von § 90 Abs. 2 LBG a.F./ § 67 Abs. 3 LBG von Mehrleistungen, die aufgrund von Dienstplänen erbracht werden, auf einer langfristig ungleichmäßigen Verteilung beruhen und ggf. nach § 71 LBesG auszugleichen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).

    Der Annahme des Klägers, in Nr. 2 DV Kriminaltechnik sei eine Anordnung von Mehrarbeit durch den Leiter der ehemaligen Polizeidirektion X enthalten, steht entgegen, dass allgemeine Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung ebenso wie reguläre Dienstpläne (gerade) nicht der Anordnung von Mehrarbeit dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N.; Adam, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 15. Edition Stand: 01.06.2020, LBG § 67 Rn. 50).

    Der entsprechende Anspruch des Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich für Mehrleistungen ist dabei ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der durch § 67 LBG und die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung geschützten Arbeitskraft des Beamten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Im Übrigen scheidet eine finanzielle Abgeltung - abgesehen von der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit - auch in Form des Schadensersatzes aus, weil zusätzlicher Dienst eines Beamten kein "Schaden" im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechtes ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Wird ein solches Konto geführt, besteht auch ein Anspruch auf Zeitgutschrift vorgeleisteter Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto in Höhe des tatsächlich erbrachten Arbeitsumfangs (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 46).

  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19).

    An ihrer gegenteiligen Auffassung (Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10) hält die Kammer nicht mehr fest.

    Im hier zu prüfenden Fall bedarf zudem gerade der geltend gemachte Freizeitausgleich für den Beamten erkennbar einer zeitnahen Herbeiführung, um die dahinterstehenden Ausgleichs- und Erholungsinteressen sachgerecht zu wahren (vgl. zu diesem Gedanken VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -.

    Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht).

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).

    Es ging damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers nicht um Minuten (vgl. hierzu auch die parallel gelagerten Kammerurteile vom 27.04.2017- 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N., und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Ungeachtet dessen, dass es an einer konkreten zeitlichen Vorgabe des Beklagten fehlte, ging es damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers anders als (häufig) beim Einsatzleiter vom Dienst nicht um Minuten (vgl. Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45; Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 39, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 18; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.).

    Er setzt mithin eine individuelle Entscheidung des Dienstherrn über Anordnung und Umfang der Mehrarbeit voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262 Rn. 13 f., zu § 88 Satz 2 BBG, und Urteil vom 19.04.2018 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 13, zur inhaltsgleichen Vorschrift des sächsischen Beamtengesetzes; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 9, und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 58).

    Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262 Rn. 13 f., zu § 88 Satz 2 BBG, und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 13, zur inhaltsgleichen Vorschrift des sächsischen Beamtengesetzes; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 9, und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13.02.2020 - 1 A 1673/18 -, Rn. 58 und - 1 A 1512/18 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -, juris Rn. 6 und 14).

    Danach zeichnet sich Mehrarbeit - neben der Notwendigkeit einer (zwangsläufig) individuellen Ermessensentscheidung, ob überhaupt, und falls ja, von wem Mehrarbeit zu leisten ist - vor allem dadurch aus, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 14 m.w.N.).

    Individualität, Ausnahmecharakter und die Ausübung von Einzelfallermessen sind konstitutive Merkmale für die Qualifizierung als Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 17).

    Erforderlich ist (lediglich) die Einhaltung der Schriftform (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 und vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Bezüglich des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit stehen dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 26 ff. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18

    Zeitnahe Geltendmachung eines unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs bzw.

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.).

    Denn Mehrarbeit muss nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich als solche angeordnet werden, hier liegen den streitgegenständlichen (Ruf-)Bereitschaftszeiten jedoch nur allgemeine Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen und Dienstpläne zugrunde, die grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N. und vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 8, vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ein Anspruch kommt, soweit nicht eine neu erlassene Rechtsgrundlage dies vorsieht oder sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt, nur für Dienstzeiten in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also ab Dezember 2013 - geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199; zum Erfordernis der vorherigen Geltendmachung eines Auslandszuschlags BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 60.16 -, ZBR 2018, 202; zur Geltendmachung altersdiskriminierender Besoldung nur für die Zukunft BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N.; zu unionsrechtliche Haftungsansprüchen und Ansprüchen analog § 242 BGB im Zusammenhang mit einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit eines Kriminaltechnikers VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch und zum Ausgleichsanspruch eines im Rahmen des Nato-Gipfels eingesetzten Polizeibeamten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

    juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.).

    Des Weiteren lässt sich den Schreiben auch kein materieller Verzicht bezüglich der erstmaligen Geltendmachung solcher Ansprüche bzw. ein dafür notwendiger Rechtsbindungswille entnehmen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also Dezember 2013 - geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199, vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N. und vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 4 S 1657/17

    Abgrenzung der Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht).

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).

    Maßgeblich ist die dienstliche Anordnung oder (dienstrechtliche) Vorgabe des Vorgesetzten und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die im Ergebnis die gleiche Abgrenzung vornimmt (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris; so bereits VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13; für eine unionsrechtskonforme Reduzierung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 82, 91 f.).

    Maßgeblich sind insoweit die dienstliche Anordnung sowie die dienstrechtlichen Vorgaben und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.).

    Ein Anspruch kommt, soweit nicht eine neu erlassene Rechtsgrundlage dies vorsieht oder sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt, nur für Dienstzeiten in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also ab Dezember 2013 - geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199; zum Erfordernis der vorherigen Geltendmachung eines Auslandszuschlags BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 60.16 -, ZBR 2018, 202; zur Geltendmachung altersdiskriminierender Besoldung nur für die Zukunft BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N.; zu unionsrechtliche Haftungsansprüchen und Ansprüchen analog § 242 BGB im Zusammenhang mit einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit eines Kriminaltechnikers VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch und zum Ausgleichsanspruch eines im Rahmen des Nato-Gipfels eingesetzten Polizeibeamten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

    Erforderlich ist (lediglich) die Einhaltung der Schriftform (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 und vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass der neu gewonnenen Rechtserkenntnis gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Bedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 Rn. 29).

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also Dezember 2013 - geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199, vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N. und vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
    Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 28) ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 9, jeweils zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit; ebenso zuvor bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, juris Rn. 19; anders noch VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris Rn. 15 und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 8).

    Die Regelung der internen Abläufe bei einer Behörde - hier der Polizei -, durch Gestaltung der Dienstpläne hat aber keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG und erfolgt nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem einzelnen Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 10 f.).

    Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.).

    Bezüglich des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit stehen dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Seine Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt ausdrücklich bekräftigt und ausgeführt (Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 24): "Wenn aber - wie den o.a. Aussagen des Europäischen Gerichtshofs und des Generalanwalts zu den vom Senat angeführten Richtlinien zu entnehmen ist - das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung (zumal in Gestalt einer auch formal niederschwelligen Obliegenheit, wie nach der Rechtsprechung des Senats geboten) nicht geeignet ist, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung in den anderen Richtlinien verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, dann ist nicht ersichtlich, dass und warum im Fall der Arbeitszeitrichtlinie aus dem alle Richtlinien überwölbenden Effektivitätsgrundsatz qualitativ andere Anforderungen folgen sollen und dieser Grundsatz verletzt sein soll." Dem ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 4 S 2981/19

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Studienrätin auf Vergütung für

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 1990/19

    Anspruch des Beamten auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 28.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 C 11.17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Beamter; Geltendmachung; keine Rückwirkung für

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1512/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16

    Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort;

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17

    Anordnung; Anweisung; Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung; BND; Beamter; Begriff;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 6 CE 18.2332

    Zum Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 6 A 2609/15

    Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Feuerwehr

  • VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16

    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 6 A 2565/15

    Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 B 93.12

    Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten (Mindest-)Jahresurlaub

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4012/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15

    Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftsdienste eines Polizeibeamten als

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14
  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 B 6.20

    Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren;

  • BVerwG, 28.07.2020 - 2 B 26.20

    Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei

  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 3 ZB 09.531

    Hauptamtlicher Fachhochschullehrer an der FHVR; Regellehrverpflichtung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1673/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 15.2492

    Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 4 S 277/18

    Orientierung der dienstlichen Beurteilung eines Richters am Statusamt und nicht

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu

    Im Übrigen betrifft die vom Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, U.v. 10.11.2020 - 3 K 599/19 - juris) die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist.
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